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14 May 2025

LEINENPFLICHT

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LEINENPFLICHT


Vom 1. April bis 31. Juli im Wald und am Waldrand:

Freilaufende Hunde haben für Wildtiere im Wald und am Waldrand während der Brut-, Setz- und

Aufzuchtzeit ein hohes Störpotential, das zum Verlust von Bruten oder sogar zum Tod von Wildtieren führen kann.

Die gesetzliche Leinenpflicht* vom 1. April – 31. Juli verhindert, dass in den genannten kritischen Zeiten für Wildtiere eine unnötige Gefahr von freilaufenden Hunden ausgeht. Verantwortungsvolle Hundehalterinnen

und Hundehalter halten sich daran.


Hundehaltung § 3

Anleingebot, Betretverbot

1 In Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen sowie an verkehrsreichen Strassen sind Hunde an der Leine zu

führen.

2 Es ist verboten, Hunde

in Kirchen, Friedhöfen, Spital- oder Badeanlagen mitzuführen.

2bis Vom 1. April bis 31. Juli sind Hunde im Wald und am Waldrand an der Leine zu führen. Diese Bestimmung gilt nicht für Jagd- und Herdenschutzhunde sowie Diensthunde der Polizei und des Rettungswesens im Einsatz und bei der

Ausbildung. *

3  Die Gemeinden können für weitere Orte Anleingebote oder Betretverbote erlassen. Solche Orte sind mit Verbots- oder Hinweistafeln zu bezeichnen.


Wir danken Ihnen für Ihre Rücksichtnahme zugunsten der

Wildtiere!

Widerhandlungen gegen diese Leinenpflicht können gemäss § 13 Abs. 1 Ziff. 4a der Verordnung des Regierungsrats über das Halten von Hunden (RB 641.21) mit Fr. 100 gebüsst werden.

Weiterführende Informationen finden Sie unter:

WWW.VETERINAERAMT.TG.CH