LEINENPFLICHT
Vom 1. April bis 31. Juli im Wald und am Waldrand:
Freilaufende Hunde haben für Wildtiere im Wald und am Waldrand während der Brut-, Setz- und
Aufzuchtzeit ein hohes Störpotential, das zum Verlust von Bruten oder sogar zum Tod von Wildtieren führen kann.
Die gesetzliche Leinenpflicht* vom 1. April – 31. Juli verhindert, dass in den genannten kritischen Zeiten für Wildtiere eine unnötige Gefahr von freilaufenden Hunden ausgeht. Verantwortungsvolle Hundehalterinnen
und Hundehalter halten sich daran.
Hundehaltung § 3
Anleingebot, Betretverbot
1 In Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen sowie an verkehrsreichen Strassen sind Hunde an der Leine zu
führen.
2 Es ist verboten, Hunde
in Kirchen, Friedhöfen, Spital- oder Badeanlagen mitzuführen.
2bis Vom 1. April bis 31. Juli sind Hunde im Wald und am Waldrand an der Leine zu führen. Diese Bestimmung gilt nicht für Jagd- und Herdenschutzhunde sowie Diensthunde der Polizei und des Rettungswesens im Einsatz und bei der
Ausbildung. *
3 Die Gemeinden können für weitere Orte Anleingebote oder Betretverbote erlassen. Solche Orte sind mit Verbots- oder Hinweistafeln zu bezeichnen.
Wir danken Ihnen für Ihre Rücksichtnahme zugunsten der
Wildtiere!
Widerhandlungen gegen diese Leinenpflicht können gemäss § 13 Abs. 1 Ziff. 4a der Verordnung des Regierungsrats über das Halten von Hunden (RB 641.21) mit Fr. 100 gebüsst werden.
Weiterführende Informationen finden Sie unter:
WWW.VETERINAERAMT.TG.CH